WASSERBEHANDLUNG




Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Ermittlung und Bewertung von Geruchsemmissionen

Industrieanlagen, Kläranlagen, Abfallanlagen oder auch Tierhaltungsanlagen, sie alle produzieren Gerüche und diese können unangenehm sein. Insbesondere wenn man ihnen zum Beispiel als Anwohner über längere Zeit ausgesetzt ist. Was als Geruchsbelästigung empfunden wird, ist jedoch individuell verschieden. Immissionsschutzrechtliche oder baurechtlichen Genehmigungsverfahren, Überwachungsverfahren - ausgelöst durch Nachbarbeschwerden - oder auch Bauleitplanverfahren können Anlass für die Prüfung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen sein. Für diese Prüfung kann es im Einzelfall erforderlich sein, ein Geruchsgutachten zu erstellen

Die Richtlinie VDI 3886 Blatt 1 „Ermittlung und Bewertung von Gerüchen - Geruchsgutachten“ vereinheitlicht und systematisiert die Vorgehensweise bei der Entscheidungsfindung, ob ein Geruchsgutachten erstellt werden muss. Sie wendet sich in erster Linie an Entscheidungstragende, das heißt an die für den Immissionsschutz jeweils zuständigen Überwachungs-, Genehmigungs- und Fachbehörden, an die Antragstellenden beziehungsweise Anlagenbetreibenden und die sie gegebenenfalls unterstützenden Geruchsgutachter:innen. In der Richtlinie werden vier Prüfschritte aufgezeigt, deren Beantwortung ohne Messungen möglich sein sollte. Falls die Antworten der Prüfschritte zu dem Ergebnis führen, dass ein Geruchsgutachten erstellt werden muss, gibt die Richtlinie Hinweise zu anderen VDI-Richtlinien und Regelwerken, in denen Umfang und Methodik einer Geruchsgutachtenerstellung beschrieben werden.

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