Verpflichtungen für Grundstückseigentümer und Installateure
Bei fehlendem oder falsch ausgeführtem Rückstauschutz droht Immobilienbesitzern neben emotionalen und materiellen Schäden zudem der Verlust des Versicherungsschutzes. Was sagen die Vorschriften? Grundsätzlich wird in den technischen Regelwerken und Abwassersatzungen gefordert, dass alle Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene gegen Rückstau geschützt werden müssen. Um dies für ein Gebäude verlässlich sicherzustellen, kann der Fachhandwerker zwischen einem Rückstauverschluss oder einer automatisch arbeitenden Hebeanlage wählen.
Hierbei gilt es folgende Voraussetzungen zu beachten:
Rückstauverschlüsse sind gemäß der DIN EN 13564 nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dabei ist ein Gefälle zum Kanal erforderlich, der Benutzerkreis sollte begrenzt sein und es muss ein WC oberhalb der Rückstauebene vorhanden sein. Zudem müssen zu schützende Räume von "untergeordneter Nutzung" sein, das heißt keine wesentlichen Sachwerte enthalten oder bei Überflutung eine Gefährdung für die Gesundheit der Nutzer bilden. Außerdem muss die Ablaufstelle bei Rückstau verzichtbar sein. Der Nachteil: Rückstauklappen schützen nur vor Abwasser, das aus dem Kanal zurückgedrückt wird und lassen anderweitig das abzuleitende Abwasser außen vor.
Hebeanlagen hingegen bieten den höchstmöglichen Grad an Sicherheit und Komfort. Sie kommen zudem ins Spiel, wenn die Voraussetzungen für Rückstauverschlüsse nicht erfüllt sind. Gleichzeitig gibt es keine Gefahr von Rückstau in das Gebäude durch verstopfte oder undichte Rückstauklappen. Hebeanlagen verfügen nach DIN EN 12056-4 über eine Rückstauschleife, also einen Leitungsbogen der höher als die Rückstauebene ausgeführt wird. So ist es aus physikalischer Sicht unmöglich, dass Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zurück in das Gebäude gedrückt wird.